Liefer-
und Geschäftsbedingungen der Herbst Maschinenfabrik GmbH
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Der Umfang der Lieferungen und Leistungen ergibt sich aus den schriftlichen Vereinbarungen. |
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Kostenvoranschläge, Zeichnungen etc. dürfen ohne Zustimmung der Herbst GmbH nicht Dritten zugänglich gemacht werden. |
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Teillieferungen sind zulässig. |
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Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von 2 Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme/Inbetriebnahme als erfolgt. |
Preise
und Zahlungsbedingungen
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Die Preise verstehen sich ab Werk, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. |
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Verpackung, Fracht, Inbetriebnahme und Montage sind einzelvertraglich
zu regeln. |
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Zahlungen werden - soweit nichts anderes vereinbart ist - innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug fällig. |
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Bei Verzug berechnet die Herbst GmbH Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank. |
Eigentumsvorbehalt
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Die Lieferung erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gem. § 455 BGB. Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung unser Eigentum. |
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Der Kunde darf die Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterverarbeiten oder nur unter Vereinbarung eines verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehaltes weiter veräußern. |
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Die Verarbeitungs-/Veräußerungsbefugnis erlischt, wenn der Kunde mit der Zahlungsverpflichtung im Verzug ist. |
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Wir sind jederzeit berechtigt, die Waren aus den Gebäuden des Käufers oder wo sie aufgestellt sind, zu entfernen und zurückzuholen, wenn Zahlungsverzug des Käufers vorliegt. |
Gewährleistung und Haftung
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Gewährleistungsansprüche sind unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware unter genauer Beschreibung der Mängel schriftlich geltend zu machen. |
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Die Herbst GmbH haftet zunächst nur durch Verpflichtung zur Nachbesserung. |
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Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, deren Brauchbarkeit innerhalb von 12 Monaten - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - vom Tage des Gefahrenübergangs an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist. |
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Zur Mängelbeseitigung ist dem Lieferer angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird ihm dieses verweigert, ist er insoweit von der Gewährleistung befreit. |
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Verschleißteile unterliegen nicht der Gewährleistung. | ||
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Die Haftung für Mängelfolgeschäden ist ausgeschlossen, ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. | ||
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Die Herbst GmbH kann grundsätzlich keine Verfahrensgarantie übernehmen. Auf Wunsch des Auftraggebers durchgeführte Veränderungen an der Maschinenausstattung erfolgen daher auf Risiko und Kosten des Auftragsgebers. | ||
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Bei steckerfertigen Maschinen besteht ein voller Gewährleistungsanspruch auf die mechanische und elektrische Funktion. Ist die Montage einer Anlage vor Ort erforderlich, dann besteht nur ein vollständiger Gewährleistungsanspruch, wenn die Montagearbeiten durch Mitarbeiter von Herbst durchgeführt werden. | ||
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Ist die Abnahme einer Maschine oder von Maschinenteilen vereinbart und nimmt der Auftraggeber innerhalb von 2 Wochen diese nicht wahr, erlischt die Gewährleistung für später erforderliche bzw. gewünschte Änderungen. |
Erfüllungsort und Gerichtsstand
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Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten
aus der Lieferung/Leistung der Waren und für Zahlungen
(inkl. Scheck/Wechsel) ist Buxtehude. |
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Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen läßt die übrigen unberührt. |
Januar 2004